Sie befinden sich hier: Startseite » Unternehmen » Compliance

Compliance

Verhaltenskodex der ehw

1. Präambel

Die Energiehandelsgesellschaft West mbH (nachfolgend „ehw“) versteht sich als flexibler, effizienter und innovativer Dienstleister, in dessen Fokus die Versorgung der Gesellschafter und weiterer Kunden mit großhandelsbasierten Strom- und Erdgaslieferprodukten, die Bedarfsprognose und die bundesweite Logistik der Energieträger Strom und Erdgas sowie die Vermarktung von Erzeugungs- und Speicherkapazitäten steht. Dabei sieht sich die ehw als „verlängerte Werkbank“ ihrer Kunden und ist sich im Hinblick auf ihre Gesellschafterstruktur der Besonderheiten und Anforderungen in einem kommunalen Umfeld in besonderem Maße bewusst.

Die Integrität und der gute Ruf unserer Gesellschaft liegen in den Händen unserer Mitarbeiter 1 .

  • Eigenverantwortung und Transparenz
  • Aufrichtigkeit und Integrität
  • Fairness und Respekt
  • Loyalität und Zuverlässigkeit
  • Wirtschaftlichkeit und Augenmaß

Dies sind die Grundwerte, die den Umgang unter den Mitarbeitern sowie mit unseren Gesellschaftern, Geschäftspartnern und Behörden bestimmen. Um uns allen eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben, hat sich die ehw entschieden, diesen Verhaltenskodex und weitere Richtlinien in unserer Gesellschaft als wesentlichen Teil eines ganzheitlichen Compliance-Systems einzuführen. „Compliance“ bedeutet nichts anderes, als durch die Beachtung externer und interner Regelungen sicherzustellen, dass die vorgenannten Grundwerte im Rahmen unserer täglichen Arbeit gewahrt bleiben. Dieser Verhaltenskodex sowie die sich daran anschließenden Richtlinien gelten daher für alle Mitarbeiter – und insbesondere auch für die Geschäftsführung. Ihre Einführung erfolgt mit Zustimmung des Betriebsrates im Wege einer Betriebsvereinbarung.

Auch wenn sicherlich nicht alle Fragen im Einzelfall beantwortet werden können, werden uns der Kodex und die Richtlinien helfen, einen Maßstab an unser Handeln im Interesse unserer Gesellschaft anlegen zu können.

Alle Mitarbeiter sind zudem aufgerufen, sich bei Rückfragen an ihren Vorgesetzten zu wenden. Als weiterer Ansprechpartner steht ihnen zukünftig ein Compliance-Verantwortlicher zur Verfügung.

2. Geltungsbereich

Dieser Kodex gilt für alle Mitarbeiter und Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung.

3. Grundsätze

In allen Bereichen unserer geschäftlichen Tätigkeit unterliegt die ehw einer Vielzahl von Gesetzen und behördlichen Vorschriften. Es ist selbstverständlich, dass wir diese Bestimmungen beachten. Es ist insbesondere Aufgabe der Teamleiter und der Geschäftsführung, mit gutem Beispiel voran zu gehen. Diese sind aufgerufen, sich im Rahm

Alle geschäftlichen Beziehungen – sei es zu unseren Gesellschaftern, zu Kunden, Geschäftspartnern oder zu Behörden, sind geprägt von einem offenen, fairen und partnerschaftlichen Umgang. Wir werden niemals Mittel oder Methoden einsetzen, die auch nur den Anschein der Unlauterkeit erwecken könnten. Insbesondere sind wir fest entschlossen, Korruption in sämtlichen Ausprägungen entgegenzutreten. Wir sind daher alle aufgerufen, im Umgang mit unseren Gesellschaftern, Geschäftspartnern und Behördenvertretern geschäftliche und private Interessen strikt voneinander zu trennen. Wir werden unsere berufliche Stellung niemals zu einem persönlichen Vorteil oder einem Vorteil Dritter missbrauchen.

4. Vermeidung von Interessenkonflikten

In bestimmten Situationen kann es dennoch zu einem Aufeinandertreffen von geschäftlichen Interessen einerseits und privaten Interessen andererseits kommen. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn Kapitalbeteiligungen an Geschäftspartnern oder Wettbewerbern bestehen bzw. erworben werden, bei Geschäften mit nahestehenden Personen sowie bei privaten Vertragsabschlüssen mit Geschäftspartnern der ehw. Nahestehende Personen können Ehe- bzw. Lebenspartner, Verwandte, aber auch gute Freunde sein 2 .

Um diesen Konflikt zwischen geschäftlichen und privaten Interessen idealerweise gar nicht erst entstehen zu lassen, zumindest aber aufzulösen, hat sich in der Praxis bewährt, den zugrundeliegenden Sachverhalt gegenüber dem Arbeitgeber bekannt zu geben und insoweit Transparenz zu schaffen. Hierfür steht die Geschäftsleitung, insbesondere aber auch der Compliance-Verantwortliche zur Verfügung.

5. Information der Mitarbeiter

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehw werden mindestens einmal jährlich über die bei der ehw geltenden Compliance-Regelungen sowie darüber hinaus ggf. anlassbezogen über Änderungen der Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung unterrichtet.

6. Bestellung eines Compliance-Verantwortlichen

Für die Umsetzung der Compliance-Regelungen wird ein Compliance-Verantwortlicher bestellt. Er hat eine unabhängige und objektive Bearbeitung aller Vorgänge und Anfragen zu gewährleisten.

Stellt der Compliance-Verantwortliche zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die betrieblichen Regelungen fest, ist er verpflichtet, die Geschäftsführung hierüber zu informieren.

7. Mitwirkung

Alle begründeten Anhaltspunkte für Verstöße gegen die betrieblichen Regelungen sind dem Compliance-Verantwortlichen oder der Geschäftsführung mitzuteilen. Es wird zugesichert, dass eine solche Mitteilung keine nachteiligen Auswirkungen für den Mitteilenden haben wird. Allerdings kann ein Missbrauch dieser Meldemöglichkeit – einschließlich wissentlich oder leichtfertig falscher Hinweise – arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

8. Konzequenzen

Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können arbeitsrechtliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen ist daher der Vorgesetzte oder der Compliance-Verantwortliche zu kontaktieren und eine verbindliche Bewertung einzuholen.


1 Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesem Kodex gleichgestellt; lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.

2 In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat sich in diesem Zusammenhang der Begriff des sog. „Schmiergeldverbotes“ herausgebildet. Danach kommt es u.a. nicht darauf an, ob dem Arbeitgeber tatsächlich ein Schaden entstanden ist; für ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne genügt bereits der äußere Anschein, der Arbeitnehmer werde bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausschließlich die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen.